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RG, 27.02.1933 - II 134/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Welches Gericht ist zur Entscheidung über die Einstellung anhängiger Verfahren nach § 10 des Ges. über Straffreiheit v. 20. Dezember 1932 zuständig, wenn bereits ein Urteil ergangen und mit der Revision angefochten ist? 2. Ist ein Verbrechen gegen § 3 Nr. 3 der VO. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 145
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23
Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem …
Dass das Tatgericht über die Frage der Kostentragung zu entscheiden hat, solange die Akten dem Revisionsgericht noch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1958 - 1 StR 485/58, BGHSt 12, 217, 219; RGSt 67, 145, 146 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464 Rn. 13), vermag hieran nichts zu ändern. - BGH, 02.06.1992 - 5 ARs 30/92
Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim Rechtsmittelgericht; …
Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts in RGSt 67, 145 f., wonach das Verfahren erst durch die prozeßordnungsmäßige Vorlage der Akten zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht anhängig wird (vgl. auch BGHSt 12, 217 zur Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). - BGH, 27.10.1961 - 2 StR 193/61
Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bei Bedeutungslosigkeit einer …
Bejaht das Gericht die Voraussetzungen der Niederschlagung, so tritt die Straffreiheit ebenfalls kraft Gesetzes ein; seine Entscheidung hat auch hier nur einen feststellenden und nicht einen rechtsgestaltenden Inhalt (RGSt 54, 17; 67, 145, 146; 69, 124, 125).
- BGH, 11.06.1952 - 3 StR 233/51
Auswirkungen der Niederschlagung der Strafverfolgung durch ein …
Für Fälle dieser Art ist die Zulässigkeit einer erneuten sachlichen Prüfung vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht worden, und zwar auch für die Straffreiheitsgesetze vom 20. Dezember 1932 und von 7. August 1934, die in ihrem § 10 Abs. 1 Satz 2 ganz ebenso wie das bayerische Straffreiheitsgesetz in § 8 Abs. 2 Satz 1 Gegen den Einstellungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulassen und keine Vorschriften darüber enthalten, wann das Verfahren trotz Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses erneuert werden könne (RGSt 67, 145 und 333 [385]; 69, 124, [125] und 318). - BGH, 19.12.1958 - 1 StR 485/58
Rechtsmittel
Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts in RGSt 67, 145 f, wonach das Verfahren auch nach Erlaß des Urteils zunächst noch bei dem Landgericht anhängig bleibt; es heißt dort:. - BGH, 22.08.1957 - 4 ARs 23/57
Rechtsmittel